Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma FRA-ACCES
Die Website Frau-Acces (www.parkingaeroportfrancfort.com) bietet vom Frankfurter Flughafen verreisenden Personen die Möglichkeit zur Buchung eines flughafennahen Stellplatzes und Valet Service an.
1. Geltung oder Bedingungen
Die Nutzung des Parkplatzbuchungssystems und der von der www.parkingaeroportfrancfort.com angebotenen Leistungen unterliegen den nachfolgenden allgemeinen Geschäftsbedingungen.
Maßgeblich ist die jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültige Fassung. Soweit Regelungen nicht enthalten sind, wie z. B. hinsichtlich einer außerordentlichen Vertragsbeendigung, gelten die gesetzlichen Vorschriften.
- Angebote und Vertragsabschluss
- Zustandekommen des Mietvertrags
Ein verbindlicher Vertag kommt nur und erst durch die Buchungsbestätigung der Fra-Acces zustande. Der Auftraggeber ist an seine Buchungsanfrage, die ein verbindliches Angebot zum Vertragsabschluss im Rechtssinne darstellt, gebunden. Erfolgt auf die Anfrage des Kunden binnen 48 Stunden keine Bestätigung durch die Fra-Acces, entfällt die Bindungswirkung. Eine verspätete Buchungsannahme durch die Fra-Acces kann jedoch separat vereinbart werden. Der Vertrag kommt ausschließlich unter Geltung der AGB der Fra-Acces zustande. Abweichende AGB des Kunden sind ausgeschlossen. Die Buchungsanfrage, sowie die Buchungsbestätigung können persönlich, telefonisch, oder online erfolgen. Ein Formular für die Buchungsanfrage ist auf der Homepage des Fra-Acces vorhanden und kann auch dort ausgefüllt werden. Rechte und Pflichten aus dem Mietvertrag sind nicht auf Dritte übertragbar. Bei Anfragen für Dritte kommt der Vertrag zwischen dem Vermieter und den Anfragenden zustande.
2. Widerrufsrecht / Widerrufsbelehrung
Der Kunde kann seine Vertragserklärung bis drei Tage vor Anreise jederzeit ohne Abgabe von Gründen widerrufen. Im Falle eines wirksamen Widerrufs sind die beidseitig empfangenen Leistungen zurück zu gewähren und ggf. gezogene Nutzungen herauszugeben.
3. Inhalt des Mietvertrags
Dem Kunden wird ausschließlich das Recht eingeräumt den ihm vom der Fra-Acces oder dessen Mitarbeitern vor Ort zugewiesenen, der gebuchten Kategorie entsprechenden, Stellplatz zum Abstellen eines Fahrzeuges für die vereinbarte Mietzeit zu nutzen. Ein Anspruch auf einen bestimmten Stellplatz besteht nicht. Der Mieter hat dafür Sorge zu tragen, dass sein Fahrzeug während der Standzeit ordnungsgemäß verschlossen und verkehrssicher ist, sowie das von dem Fahrzeug keine Gefahren für die Fra-Acces, deren Mitarbeiter oder Dritte ausgehen. Für aufgrund technischer Mängel des Fahrzeuges entstehende Schäden haftet der Kunde der Fra-Acces und Dritten gegen über. Die Fra-Acces übernimmt keinerlei Obhutspflicht (insbesondere nicht die Verpflichtung der Bewachung). Die Abstellung des Fahrzeuges erfolgt auf Gefahr des Mieters. Zum Leistungsumfang der Fra-Acces gehört jedoch der Betrieb einer Kameraüberwachung.
Die Fra-Acces, bzw. deren Mitarbeiter vor Ort sind berechtigt, die Abstellung erkennbar in technisch nicht einwandfreien Zustand befindliche Fahrzeuge zu untersagen. Dies berührt die Wirksamkeit des abgeschlossenen Mietvertrages nicht, sondern stellt lediglich die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts
(bis zur Herstellung des vom Mieter geschuldeten technisch einwandfreien Zustands des Fahrzeuges) dar. Wird während der Mietdauer erkennbar, dass von dem Fahrzeug eine Gefahr für das Eigentum oder die Gesundheit anderer ausgeht, ist die Fra-Acces berechtigt, auf Kosten des Mieters die Gefahrenquelle zu beseitigen und soweit erforderlich, auch das Fahrzeug in die nächstgelegene Werkstatt zu verbringen oder Dritte mit der Beseitigung der Gefahrenquelle oder der Verbringung des Fahrzeuges zu beauftragen.
Die Fra-Acces bietet als unentgeltliche, nicht aus dem Mietvertrag geschuldete Serviceleistung den Transport von bis zu 8 Personen pro entgeltlich abgestelltem Fahrzeug zum und vom Flughafen Frankfurt an. Nicht befördert werden Personen, die erkennbar unter Alkoholeinfluss, sowie unter dem Einfluss sonstiger berauschender Mittel stehen, oder solche Personen, die erkennbar eine Gefahr für Dritte darstellen. Kindersitze stehen kostenlos zur Verfügung. Pro Person ist ein Gepäckstück der Standardgröße bis 23 kg sowie ein Handgepäckstück im Preis enthalten. Sonder- oder Übergepäck sollen bei der Buchungsanfrage angegeben werden und sind im Preis nicht inbegriffen. Die Fra-Acces übernimmt keine Haftung dafür, dass der Kunde rechtzeitig am Flughafen eintrifft. Der Kunde hat selbst Sorge dafür zu tragen, dass er so rechtzeitig beim Parkplatz erscheint, dass er seine Abflugzeiten einhalten kann (bei Inanspruchnahme der unentgeltlichen Serviceleitung ist mindestens eine Zeitdauer von 30 min. ab Ankunft am Mietobjekt bis zum Eintreffen am Flughafen einzuplanen).
4. Zahlungsbedingungen
Der aus der Buchungsbestätigung der Fra-Acces ersichtliche Preis ist vom Mieter für die vereinbarte Mietzeit im Voraus zu entrichten. Zahlungen sind bar vor Ort, per Überweisung oder mittels EC- oder Kreditkarte möglich. Bis zur vollständigen Bezahlung steht der Fra-Acces das Recht zu, die Abstellung des Fahrzeuges zu untersagen. Dies stellt die Ausübung eines vermieterseitigen Zurückbehaltungsrechts dar, berührt die Wirksamkeit des Mietvertrages nicht und entbindet den Mieter nicht von seiner Zahlungspflicht. Der Mieter ist verpflichtet, das abgestellte Fahrzeug nach Vertragsende bzw. nach Ablauf der Höchstparkdauer unverzüglich vom Stellplatz zu entfernen und nicht entrichtete Parkgebühren zu bezahlen. Kommt der Mieter seiner Räumungspflicht nicht nach, so ist die Fra-Acces nach vorheriger schriftlicher Aufforderung unter angemessener Fristsetzung und Androhung der Räumung berechtigt, das Fahrzeug des Mieters aus der Parkplatzanlage zu entfernen. Der Mieter trägt die Kosten der Räumung, Aufbewahrung, Verwertung und Entsorgung, es sei denn, der Mieter hat die unterbliebene Räumung nicht zu vertreten. Entfernt der Mieter sein Fahrzeug nach Ablauf der Mietzeit bzw. nach Ablauf der Höchsteinstelldauer nicht aus der Parkplatzanlage, schuldet der Mieter für die Zeit bis zur Entfernung eine Nutzungsentschädigung in Höhe der Parkgebühren ausweislich der bei Einfahrt des Fahrzeugs geltenden Preisliste, die vor Ort bei der Fra-Acces eingesehen werden kann. Die Fra-Acces ist ferner befugt, das Fahrzeug im Falle dringender Gefahr aus der Parkplatzanlage zu entfernen.
5. Haftung
Die Fra-Acces sowie ihre Erfüllungshilfen haften für schuldhaft verursachte Personenschäden (Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit). Für sonstige Schäden (Sach- und Vermögensschäden) erfolgt eine Haftung nur, wenn diese auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung seitens der Fra-Acces oder ihrer Erfüllungshilfen beruhen. Mit Ausnahme der Haftung für schuldhaft verursachte Personenschäden erfolgt somit auch keine Haftung für durch Dritte verursachte Beschädigungen am Fahrzeug oder Diebstähle aus dem Fahrzeug, sowie für Schäden, die durch Verkehrsunfälle oder Vandalismus auf dem Parkplatzgelände verursacht werden. Weiterhin übernimmt die Fra-Acces keine Haftung für Hagel-, Sturm-, Hochwasser- und Elementarschäden.
6. Verhalten auf dem Parkplatzgelände / Benutzungsbedingungen
Auf dem Parkplatzgelände gelten die Bestimmungen der StVO. Jeder Mieter hat sich insbesondere so zu verhalten, dass eine Gefährdung oder Schädigung anderer Personen und Fahrzeuge ausgeschlossen ist. Auch auf dem Parkplatzgelände dürfen nur Personen mit entsprechender gültiger Fahrerlaubnis Fahrzeuge führen. Die Fra-Acces oder deren Mitarbeiter sind berechtigt, jederzeit den Nachweis für den Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis, sowie für die ordnungsgemäße Zulassung und Versicherung des Fahrzeuges zu verlangen. Auf dem gesamten Betriebsgelände der Fra-Acces gilt Schrittgeschwindigkeit. Eventuelle Schäden an Fahrzeugen oder sonstige verursachte Schäden sind der Fra-Acces unverzüglich anzuzeigen. Bei Beendigung der Mietzeit ist die vermietete Stellfläche vollständig geräumt und sauber zu verlassen. Eine Müllentsorgung ist bei der Anmeldung möglich, dort stehen Tonnen zur Verfügung. Das Fahrzeug kann nur während der vor Ort ausgehängten oder sonst bekannt gegebenen Öffnungszeiten eingestellt und abgeholt werden. Der Mieter ist berechtigt, in der Parkierungsanlage Personenkraftwagen ohne Anhänger abzustellen (Fahrzeuge). Motorräder dürfen nur geparkt werden, wenn dies durch ein entsprechendes Hinweisschild ausdrücklich gestattet ist. Voraussetzung für die Parkberechtigung ist stets, dass das abgestellte Fahrzeug haftpflichtversichert, mit einem amtlichen Kennzeichen (§ 23 StVZO) und mit einer gültigen amtlichen Prüfplakette (z.B. TÜV) versehen ist. Fahrzeuge dürfen nur innerhalb der markierten Stellplätze abgestellt werden, und zwar
je Stellplatz nur ein Fahrzeug. Das Rückwärts Einparken ist nicht gestattet. Arbeitet Einweisungspersonal vor Ort, hat der Mieter auf dem ihm zugewiesenen Platz zu parken. Sind Stellplätze Mietern mit besonderer Berechtigung vorbehalten (z.B. Dauerparker, Behinderte), so hat der Mieter diese auf Verlangen nachzuweisen. Folgendes ist in der Parkierungsanlage nicht gestattet:
– die Lagerung von Betriebsstoffen und feuergefährlichen Gegenständen sowie leeren Betriebsstoffbehältern; – das unnötige Laufenlassen von Motoren;
– das Parken von Fahrzeugen mit undichtem Tank oder Motor oder in sonst verkehrs-unsicherem Zustand;
– der Aufenthalt in der Parkierungsanlage, sofern er nicht ausschließlich im Zusammenhang mit dem Abstellen eines Fahrzeugs steht, insbesondere das Campieren;
- die Reparatur oder Wartung von Fahrzeugen;
- die Verunreinigung der Parkierungsanlage, insbesondere durch Reinigung des Fahrzeuges, Ablassen von Kühlwasser, Betriebsstoff oder Öl;
- das Begehen der Fahrbahnen einschließlich der Ein- und Ausfahrten, außer es sind keine Gehwege oder Seitenstreifen vorhanden;
- das Rauchen und die Verwendung von Feuer;
- das Befahren mit Fahrrädern, Mofas, Inlineskates, Skateboards und sonstigen Fahrzeugen oder Geräten sowie deren Abstellen in der Parkierungsanlage;
- das Verteilen von Werbematerial.
7. Gewährleistung, Haftung und Haftungsbeschränkung
Natürlicher Verschleiß an Transportgütern, Gepäck etc. ist von der Gewährleistung ausgeschlossen. Koffer, Taschen und andere Transportbehältnisse befinden sich während des Transportes durch den Auftragnehmer in sachgemäßer Nutzung und unterliegen während dieser Beförderung natürlichem Verschleiß. Auch Lackbeschädigungen von durch den Auftragnehmer transportierten Fahrrädern, Rollstühlen und Kinderwagen etc. können auch bei sachgemäßer Verladung und ordnungsgemäßen Transport nicht ausgeschlossen werden. Mögliche Gewährleistungsansprüche bezüglich Beschädigungen von Transportgut sind dem Auftragnehmer umgehend bei Fahrtende zur Kenntnis zu bringen. Die Kunden tragen die Verantwortung für jedwede Körper- oder Sachschäden, die sich aus dem eigenen Genuss von Tabak,
Alkoholika oder Nahrungsmitteln im Fahrzeug ergeben, auch wenn ihnen dieser Genuss durch den Auftragnehmer gestattet wurde. Der Genuss von Tabak oder elektrischen Zigaretten in den Fahrzeugen ist jedoch aus Rücksicht auf andere Fahrgäste generell untersagt. Die Haftung des Auftragnehmers für Schäden, die nicht Körper- oder Gesundheitsschäden sind, ist auf den zweifachen Fahrpreis beschränkt, soweit ein Schaden des Kunden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig durch den Auftragnehmer verursacht wird. Der Kunde haftet im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen für alle von ihm verursachten Sach- oder Körper- schäden. Das gilt auch für Schäden, die durch minderjährige Begleitpersonen, von Tieren oder durch mitgeführte Transportgüter verursacht werden, welche, aus gesundheitlichen oder fahrlässigen Gründen, am Eigentum des Auftragnehmers oder dritten Personen entstehen. Dies gilt im Besonderen auch für Schä- den, die durch Verunreinigung durch Erbrechen, Inkontinenz, mitgeführte Nahrungsmittel oder Rauchwaren entstehen. Bei der Bezifferung solcher Schäden wird der Auftragnehmer neben der Beseitigung auch den entgangenen Gewinn durch Ausfallschäden geltend machen, die durch Lüftung oder Trocknung entstehen.
8. Datenschutz
Der Auftragnehmer erhebt, verarbeitet und nutzt betriebs- und personenbezogene Daten im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen. Der Kunde stimmt der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung seiner personen- bezogenen Daten ausdrücklich zu (Art. 6 DSGVO).
9. Stornierungen
Sollte der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten oder sollte er ohne Rücktritt die Leistungen unserer Firma nicht in Anspruch nehmen, so ist der Auftragnehmer berechtigt, einen angemessenen Ersatz für getroffene Vorkehrungen und Planungen zu verlangen. Dies trifft auch dann zu, wenn den Auftraggeber kein Verschulden trifft. Die Fra-Acces ist berechtigt, den Schadensanspruch zu pauschalisieren. Wird die verabredete Leistung ohne Stornierung nicht in Anspruch genommen, so hat der Auftraggeber den vereinbarten Preis ohne Abzüge zu zahlen.
Der Auftraggeber kann zu jedem Zeitpunkt von Aufträgen zurücktreten. In diesem Fall berechnet die Fra-Acces pauschalisierte Stornierungsgebühren in Höhe von:
- bis zu 24 Stunden zum Beginn der vereinbarten Mietzeit (Ankunft Parkplatz) kostenlos.
- Erfolgt der Rücktritt später, hat der Auftraggeber an Frau-Acces eine Rücktrittspauschale in Höhe von 50 % des vereinbarten Entgelts oder Schadensersatz zu leisten. Dem Auftraggeber steht der Nachweis frei, dass Frau-Acces kein oder ein niedrigerer Schaden als die geforderte Rücktrittspauschale entstanden ist. Die Höhe des Schadensersatzes beträgt maximal die Höhe des vereinbarten Entgelts.
10. Rechtswahl
Für diese Geschäftsbeziehungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen der Firma Fra-Acces und dem Vertragspartner gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Ist der Kunde Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlichrechtliches Sondervermögen, ist Gerichtsstand das für den Geschäftssitz von Fra-Acces zuständige Gericht.
11. Salvatorische Klausel
Sollten Bestimmungen des Vertrages oder dieser AGB oder eine künftig aufgenommene Bestimmung ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder ihre Rechtswirksamkeit oder Durchführbarkeit später verlieren, so soll hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt werden. Entsprechendes gilt, soweit sich herausstellen sollte, dass eine Regelungslücke besteht. Die Parteien sind darüber einig, dass anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen oder zur Ausfüllung der Lücke eine angemessene Regelung treten soll, die, soweit rechtlich möglich, dem am nächsten kommt, was sie gewollt haben oder nach dem Sinn und Zweck des Vertrages gewollt hätten, wenn die Unwirksamkeit, Undurchführbarkeit oder Lücke bekannt gewesen wäre. Dies gilt auch, wenn die Unwirksamkeit einer Bestimmung etwa auf einem in dem Vertrag vorgeschriebenem Maß der Leistung oder Zeit (Frist oder Termin) beruht; es soll dann ein dem Gewollten möglichst nahekommendes, rechtlich zulässiges Maß der Leistung oder Zeit (Frist oder Termin) als vereinbart gelten.